Volle Religionsfreiheit im Sinne eines Grund- oder Menschenrechtes einer jeden Person begegnet uns erst in der bemerkenswert modernen Paulskirchenverfassung von 1848/49. Dort heißt es in Paragraph 144: »Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.« Paragraph 145 normiert: »Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung seiner Religion.« Absolut Innovatives hält Paragraph 147 Absatz 3 mit der religiösen Vereinigungsfreiheit bereit: »Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.« Dieser Dreiklang von Gewissens-, Kultus- und Vereinigungsfreiheit erwies sich als stilbildend für spätere Verfassungen wie diejenige Weimars oder der Bundesrepublik Deutschland.
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