In den achtziger Jahren machte sich ein Rollenwandel des Gerichts bemerkbar. Wesentliche Rechtsprechungsfelder wurden nicht mehr von utopischem Denken beherrscht. Vielmehr machten sich im Rechtsdenken des Bundesverfassungsgerichts Spuren eines postpolitischen Aufgabenverständnisses bemerkbar. Damit soll hier ein Handlungsverständnis bezeichnet werden, das von der Maßgeblichkeit der jeweiligen Rahmenbedingungen geprägt ist. Postpolitisches Handeln kann etwa von ökonomischen Gesetzmäßigkeiten, von Sicherheitserwägungen oder auch von der Sorge um die Abwehr von Gefahren und Bedrohungen getrieben sein. Der Handlungsmaßstab ist, »beste Lösungen« verstandesmäßig zu finden, ohne einen politischen Streit austragen zu müssen.
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