Will man verstehen, wie die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 des Grundgesetzes) im Verfassungsrecht der Bundesrepublik verstanden wird, muss man sich nur einige prägende Aspekte des bundesrepublikanischen Sozialmodells bewusst machen: Die gewaltsame Homogenisierung der deutschen Gesellschaft im Nationalsozialismus hatte zur paradoxen Folge, dass die verfassungsrechtlichen Verbote der Diskriminierung nach Herkunft, Rasse, Sprache, Heimat und Abstammung in der Bundesrepublik nur eine geringe Rolle spielten: Schließlicht gab es kaum noch politisch-sozial bedeutsame Minderheiten.
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